§ 1: Name, Sitz, Vereinsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Usability und User Experience - Usability and User Experience Professionals Austria (UXpro Austria)" (im Folgenden "Verein" genannt).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit im Wesentlichen auf ganz Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

(4) Vereinsjahr und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt in den Bereichen Usability und User Experience sowie allen Aspekten der benutzergerechten Mensch-Technik-Interaktion unterstützende Aktivitäten für, aber nicht ausschließlich, das Qualitätsmanagement auf dem Gebiet der Informationstechnologie vor allem in Österreich anzubieten. Zu diesen unterstützenden Aktivitäten zählen:

  • Die Schaffung einer offenen Kommunikationsplattform zu den oben angeführten Themen.
  • Eine Konsolidierung der Kenntnisse und wissenschaftlichen Grundlagen aus verschiedenenBereichen, die zum Beispiel Psychologie, Design, Ergonomie, Informatik und Ingenieurswissenschaften berücksichtigt.
  • Die Schaffung von Konsens bzw. eines in Österreich anerkannten Standards durch Vernetzung von Bildungseinrichtungen, Unternehmen und Professionals im Fachbereich, da die Berufsbilder im Themenfeld Usability und User Experience eine ständige Weiterentwicklung und Ausdifferenzierung erfahren, so dass der Bedarf an Aus- und Weiterbildung sowie deren Entwicklung und Betreuung die beteiligten AkteurInnen vor große Herausforderungen stellt.
  • Die Förderung des fachlich einschlägigen Wissenstransfers und Erfahrungsaustauschs.
  • Bildung eines Netzwerkes zur Unterstützung und Abwicklung von Forschungsvorhaben.
  • Die Bewusstseinsbildung für die Wichtigkeit der Berücksichtigung der User Experience bzw. Usability als Qualitätsmerkmal in der Soft- und Hardwareentwicklung, wie auch im Softwarequalitätsmanagement.
  • Die Förderung und Stärkung der Fachkompetenz im Bereich Usability und User Experience.
  • Bildung einer Organisation, die als Ansprechpartner für Belange der Fachdisziplinen Usability und User Experience in Österreich dient.

(2) Der Verein ist bestrebt als fachlich einschlägige Zertifizierungsstelle zu agieren und nationale wie auch internationale Zertifikate auszustellen, sowie durch wechselseitigen Wissenstransfer Anbieter der jeweiligen Zertifizierungen zu unterstützen.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.

(2) als ideelle Mittel dienen:
a) Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren, Konferenzen, Workshops
b) weltweiter Wissenstransfer durch aktive Mitarbeit in fachlich einschlägigen Netzwerken, sowie im Speziellen den fachlichen Vereinigungen in den Nachbarländern
c) Erarbeitung von Empfehlungen (Best Practice) und Leitlinien im Bereich der Qualität von Usability und User Experience
d) Mitwirkung in nationalen und internationalen Standardisierungsgremien
e) Initiierung und Unterstützung von Kooperations-, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
g) Publikationen
e) Bereitstellung eines Netzwerks für Erfahrungsaustausch, Weiterbildung, Qualifikation und fachlicher Kommunikation
f) Organisation von Veranstaltungen zur Förderung des Netzwerks, Erfahrungsaustausch, Weiterbildung, Qualifikation und fachlicher Kommunikation

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Sponsoring
c) Einkünfte aus Veranstaltungen und Dienstleistungen im Sinne der in §3 Abs.2 angeführten ideellen Mittel
d) Förderungen

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können physische Personen, juristische Personen und andere Rechtsträger werden. Es gibt drei Kategorien von Mitgliedern:
a) ordentliche Mitglieder
b) Förderer (außerordentliche Mitglieder)
c) Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die den Vereinszweck durch ihre Mitarbeit sowie die regelmäßige Zahlung des Mitgliedsbeitrags aktiv unterstützen.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags und Sachleistungen fördern.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz in Österreich werden.

(2) Die Mitgliedschaft als „Förderer“ oder „ordentliches Mitglied“ wird durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages erworben, sofern der Vorstand nicht binnen acht Wochen widerspricht.

(3) Beitrittsgesuche mit Angabe der Mitgliedsart sind an den Vorstand des Vereines zu richten.

(4) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand innerhalb von acht Wochen, nachdem er das Beitrittsgesuch erhalten hat, mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(5) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird der Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(6) Die Mitgliedschaft für besondere Leistungen („Ehrenmitgliedschaft“) zugunsten der Zwecke des Verbandes wird einzelnen natürlichen und juristischen Personen oder anderen Rechtsträgern auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung verliehen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem Verein kann zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels bzw. eine Lesebestätigung der E-Mail maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, einem Verstoß gegen Satzungszwecke oder wegen unehrenhaftem, vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§7 Mitgliedsbeiträge

Der jährliche Beitrag (Fälligkeit, Höhe etc.) für „Förderer“ und für „ordentliche Mitglieder“ wird durch Beschluss der Generalversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

(2) Ehrenmitglieder haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Von ihnen wird eine besondere Förderung der Vereinstätigkeit erwartet.

(3) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(5) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(6) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(7) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung (§§ 9 bis 10)
  • der Vorstand (§§ 11 bis 12)
  • die Rechnungsprüfer (§13)
  • das Schiedsgericht (§14)


§ 10: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG)
binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Postadresse oder E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den  Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail (zur Wahrung der Frist ist die Lesebestätigung maßgeblich) einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. In Ausnahmefällen können auch Anträge in der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit zu einer Beschlussfassung führen.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten, der eine Woche vor stattfinden der Generalversammlung dem Vorstand bekanntgegeben werden muss. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die schriftliche Bevollmächtigung muss zu Beginn der Vollversammlung dem Vorstand vorgelegt werden.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
e) Entlastung des Vorstands
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
j) Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein zusammenfassendes Protokoll zu führen. Dieses ist von einem Präsidenten und entweder dem zweiten Präsidenten, dem Stellvertretenden Präsidenten oder der Geschäftsführung zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls ergeht in elektronischer Form binnen einem Monat an alle ordentlichen Mitglieder. Einsprüche gegen das Protokoll sind binnen 14 Tagen beim Vorstand einzubringen. Im Falle der Nichteinbringung entscheidet darüber die nächste Generalversammlung.


§ 12: Vorstand

(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern und zwar zwei Präsidenten und einem Stellvertreter. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt der Entscheidung des Vorstands.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch der Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht aufgrund der Statuten ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen oder im Rahmen der Geschäftsordnung der Geschäftsführung übertragen sind.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:

  • Die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung sowie deren Vorbereitung
  • die Erstellung von Budget-Voranschlag und Jahresabschluss sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
  • die Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitglieder
  • die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung
  • die Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens

(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(5) Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen werden.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(8) Den Vorsitz führt einer der Präsidenten, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.10) oder durch Rücktritt (Abs. 11).

(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die Präsidentinnen sowie deren Stellvertreter führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführung unterstützt den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Verein wird nach außen durch zwei Personen (Vier-Augen-Prinzip) aus Folgendem Personenkreis rechtsverbindlich vertreten: Einem der Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins sowie Entscheidungen in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der Unterschriften zweier Personen und zwar einem der Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist jeder Präsident einzeln berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.


§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode des Vorstands gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der  Vorstand hat den Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben den Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §12 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.


§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglieds des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmgleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16: Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung ist eine fakultative Einrichtung des Vereins zur Führung der laufenden Geschäfte im Auftrag des Vorstands. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Führung der Korrespondenz des Vereins, die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung sowie des Vorstands, die Berichterstattung über Aktivitäten sowie im übrigen die unparteiische Handhabung der Geschäfte nach sachgemäßen Grundsätzen im Sinn der vorliegenden Statuten und der Vereinsbeschlüsse.

(2) Die Geschäftsführung wird vom Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt und abberufen.

(3) Die näheren Kompetenzen können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.


§ 17: Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation zu, die gleichen oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt zur Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO.


§ 18: Expertengruppen

(1) Es können innerhalb des Vereins Expertengruppen zu unterschiedlichen Themen gegründet werden. Die Entstehung der Expertengruppen ist vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.

(2) Die näheren Kompetenzen können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.


§ 19: Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen sind geschlechterspezifisch zu verwenden. Zur Bewahrung der Gebrauchstauglichkeit des Textes wurde in diesen Statuten auf geschlechterspezifische Funktionsbezeichnungen verzichtet.